Allgemeine Geschäftsbedingungen der ViSU-L GmbH


§ 1 Geltungsbereich:
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich gemäß dieser Geschäftsbedingungen. Die AGBs des Auftraggebers finden keine Anwendung. Hiervon abweichende Regelungen sind nur wirksam, wenn sie durch die ViSU-L GmbH schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Angebote, Vertragsabschluss, Nachtragsangebote:
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder mit der schriftlichen Beauftragung durch den Auftraggeber per Post / FAX oder bei mündlich erteilten Aufträgen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die ViSU-L GmbH zustande. Einwendungen gegen die Auftragsbestätigung sind innerhalb von drei Werktagen in schriftlicher Form anzuzeigen, ansonsten gilt der Vertrag als angenommen. Mit dem Vertragsabschluß übernimmt der Auftraggeber die Abnahmeverpflichtung. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Leistungen und Aufwendungen unverändert bleiben. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und etwaige Versandkosten werden gesondert ausgewiesen. Zusätzliche, vom Auftraggeber im Zuge der Projektdurchführung geforderten Leistungen bedingen ein schriftliches Nachtragsangebot mit entsprechender Beauftragung und Bestätigung. Die zusätzlichen Leistungen werden erst nach Auftragsklarheit erbracht. Die ViSU-L GmbH haftet in diesem Fall nicht für Verschiebungen im Liefertermin, wenn diese auf eine verspätete Auftragsklarheit im Bereich der Zusatzleistungen zurückzuführen ist.
§ 3 Stornierung:
Eine Stornierung ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichem Wege möglich. In diesem Fall werden die bereits begonnenen Arbeiten, Aufwendungen und Fremdkosten gemäß dem Grad ihrer Fertigstellung in Rechnung gestellt zzgl. einer Stornogebühr in Höhe von 20 % des Netto-Auftragswertes. Das Eigentum an der halbfertigen bzw. fertigen stornierten Ware bleibt bei der ViSU-L GmbH.
§ 4 Zahlungsbedingungen:
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zur Fristwahrung gilt ausschließlich der Zahlungseingang auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto bzw. bei Schecks und Wechseln das tatsächliche Verfügungsdatum. Bei Erstaufträgen ist die ViSU-L GmbH berechtigt, ganz oder teilweise Vorkasse zu verlangen. Dies gilt auch bei Zweifeln an einem fristgerechten Ausgleich offener Forderungen. Bei Aufträgen mit einem hohen Fremd- oder Produktionskostenanteil ist die ViSU-L GmbH berechtigt, eine Vorauszahlung in voller oder teilweiser Höhe zu verlangen bzw. die Aufträge nicht auf eigene Verantwortung, sondern im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen. Die ViSU-L GmbH ist berechtigt, im Projektverlauf mehrere Abschlagsrechnungen zu stellen. Skonto darf vom Auftraggeber nur in der auf der Rechnung angegebenen Form gezogen werden.
§ 5 Zahlungsweise:
Die Zahlung hat in bar oder mittels Bank- oder Postüberweisung zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber ohne Skonto-Gewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung eines Wechsels oder Schecks bei Nichteinlösung haftet die ViSU-L GmbH nicht, sofern der ViSU-L GmbH oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gutschriften für Schecks und Wechsel
erfolgen unter Vorbehalt des Eingangs mit Wertstellung zu dem Tage, an welchem die ViSU-L GmbH über den Gegenwert verfügen kann.
§ 6 Zahlungsverzug:
Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug und geht ein von ihm gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest oder wird insbesondere eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, ist die ViSU-L GmbH berechtigt, Vorauszahlung und sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen zu verlangen. Desweiteren ist die ViSU-L GmbH berechtigt, noch nicht gelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Arbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen mindestens in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht berührt.
§ 7 Annahmeverzug:
Die Abnahme der Ware durch den Käufer/Auftraggeber ist eine vertragliche Hauptpflicht. Befindet er sich mit der Abnahme des Gewerks / der Ware in Verzug und leistet er eine geforderte Vorauszahlung nicht, so ist die ViSU-L GmbH berechtigt, einen pauschalen Schadensersatzanspruch neben etwa bereits entstandenen Frachtkosten in Höhe von 40% des Netto-Warenwertes geltend zu machen. Bei speziell für den Auftraggeber erstellten oder gefertigten Waren gilt eine 100-prozentige Schadensersatzforderung als vereinbart.
§ 8 Liefertermine:
Liefertermine sind nur gültig, soweit sie von der ViSU-L GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Abweichungen von bestätigten Lieferterminen werden von der ViSU-L GmbH schriftlich angezeigt und begründet. Ist die Verzögerung auf den Auftraggeber zurückzuführen, gilt der nächstmögliche Liefertermin als vertraglich vereinbart. Gerät die ViSU-L GmbH ohne Einwirkung des Auftraggebers mit seinen Leistungen in Verzug, so ist der ViSU-L GmbH zunächst eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
Verzögert sich die Lieferung bzw. Herstellung der Ware in Folge von Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr oder anderen Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der hierdurch entstanden Verzögerungen.
§ 9 Warenversand:
Ein erforderlicher Versand der Ware erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Eine Haftung für die ViSU-L GmbH für Versandschäden besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Transport-Versicherungen werden von der ViSU-L GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers. Verpackungskosten werden berechnet.
§ 10 Mängelrügen
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sowie etwa zur Korrektur übersandte Produkte in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht auf den Auftraggeber über, sofern er die Ware schriftlich oder mündlich zur Produktion freigegeben hat. Etwaige Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware unter Angabe vom Gründen schriftlich per Einschreiben/Rückschreiben geltend gemacht werden. Handelsübliche oder geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Form, Größe oder Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen. Für mangelhafte Ware leistet die ViSU-L GmbH nach ihrer Wahl Ersatz oder Gutschrift und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Auftraggeber kann der ViSU-L GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
Mangelhafte Ware ist innerhalb von 14 Tagen ab Auslieferung an die ViSU-L GmbH zurückzusenden, zur Vermeidung unnötiger Kosten jedoch nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die beanstandungsfreie Teillieferung für den Auftraggeber erkennbar ohne Interesse sind. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die ViSU-L GmbH grundsätzlich nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In diesem Fall ist die ViSU-L GmbH von jeglicher Haftung befreit, sofern die ViSU-L GmbH die Ansprüche an den Zulieferanten an den Auftraggeber abgetreten hat.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Produktionsmenge können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
§ 11 Eigentum und Copyright:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum
der ViSU-L GmbH. Der Auftraggeber darf die Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiterveräußern. Sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die ViSU-L GmbH abgetreten. Die ViSU-L GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Bei Zahlungseinstellung ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehalte sowie eine Aufstellung der Forderung gegenüber Drittschuldnern nebst Rechnungs-Abschriften zu übersenden. Die ViSU-L GmbH steht darüber hinaus an den vom Auftraggeber angelieferten Gegenständen, insbesondere Manuskripte, Rohmaterialien usw. ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
Die von der ViSU-L GmbH zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten und speziell angefertigten Betriebsgegenstände, insbesondere hergestellte Filme, Klischees, Lithographien und Datensätze bleiben, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden, Eigentum von der ViSU-L GmbH und werden nicht ausgeliefert.. Eine Schadensersatzpflicht unsererseits für die Löschung von uns erstellter Datensätze ist nicht gegeben.
Das Copyright für alle Vertragserzeugnisse, Designs, Entwürfe, Composings, Fotografien etc. (auch digitaler Art) liegt generell bei der ViSU-L GmbH. Es kann unter ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung und gegen Berechnung – hierzu zählt auch eine separate Ausweisung dieser Position auf Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung – an den Auftraggeber übertragen werden. Die Übertragung der Nutzungsrechte für das Vertragsobjekt an den Auftraggeberberechtigt ihn aber nicht, Bestandteile oder Gestaltungselemente für andere Nutzungen zu
verwenden, ohne dafür die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers einzuholen. Verstöße gegen die gesetzlichen und vertraglichen vereinbarten Urheber- und Nutzungsrechte berechtigen die ViSU-L GmbH, von anderen mit dem Auftragnehmer geschlossen Verträgen fristlos zurückzutreten und Schadenersatzforderungen gemäß der gültigen Rechtsprechung auf dem Rechtswege geltend zu machen.
Die ViSU-L GmbH kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat. Zudem darf die ViSU-L GmbH mit allen Ertragserzeugnissen Eigenwerbung ohne Einschränkung betreiben.
§ 12 Konkurrenzausschluß und Exklusivrechte:
Die ViSU-L GmbH gewährt grundsätzlich keinen Branchen- oder Konkurrenzausschluß. Exklusivrechte an Vertragserzeugnissen können dem Auftraggeber nach Absprache und gegen Berechnung eingeräumt werden.
§ 13 Haftung:
Der Auftraggeber haftet allein für die Verletzung der Urheberrechte Dritter. Der Auftraggeber hat die ViSU-L GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen. Die ViSU-L GmbH haftet nicht für die rechtliche/wettbewerbsrechtliche Richtigkeit von inhaltlichen Bestandteilen, Produkt- oder Werbeaussagen und ist hierzu in keinem Fall zur rechtlichen Beratung befugt oder verpflichtet. Sollte vom Auftraggeber eine rechtliche Prüfung von Vertragsprodukten ausdrücklich gewünscht werden, haftet der Auftragnehmer für das Ergebnis der rechtlichen Prüfung nicht. Die durch die rechtliche Prüfung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für eventuelle Abmahnungen Dritter gegen die ViSU-L GmbH oder rechtliche Verfügungen gegen dessen Vertragsprodukte oder deren Inhalt haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt der ViSU-L GmbH ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. Im übrigen haftet die ViSU-L GmbH für die Durchführung und Erfüllung des Auftrages nach den gesetzlichen Kauf- oder Werkvertragsvorschriften.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtstand:
Erfüllungsort für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Verbindlichkeiten ist der eingetragene Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Bei Auftraggebern mit Sitz im Ausland gelten die Bestimmungen des EU-Handelsrechts.
§ 15 Salvatorische Klausel:
Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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